Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich
  • Nachstehende Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit unserem Unternehmen abgeschlossenen Verträge, und zwar auch denn, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
  • Etwaige Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  • Diese Preis- und Lieferbedingungen gelten auch, falls der Käufer eigene Kauf- oder Abnahmebedingungen hat. Die Gültigkeit dieser Kauf- oder Abnahmebedingen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 2 – Gegenstand der Leistung
Dem Erzeugungsprogramm des Verkäufers sind die Bestimmungen der ÖNORM B 3304 „Betonzuschläge aus natürlichen Vorkommen, Eigenschaften, Prüfung der Abnahme“ sowie die RVS 8111 und RVS 8627 der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen nur zugrunde gelegt, sofern dies am Lieferschein verzeichnet ist.


§ 3 - Vertragsabschluß
  • Ein Auftrag gilt erst dann von uns als angenommen, wenn entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von uns vorliegt oder die bedungene Leistung von uns tatsächlich erbracht wird.
  • Die Auftragsannahme und somit Auftragsbestätigung erfolgt – auch bei Vorauszahlung – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit des Auftrages sowie unserer Liefermöglichkeiten.


§ 4 – Lieferung und Berechnung
  • Der Verkauf erfolgt nach Gewicht, wobei die Abwaage auf den amtlich geeichten Waagen der Werke maßgeblich ist. Bei Verkauf von Sand und/oder Zement (Bindemittel) aus dem Silo bzw. im Silo gelten die Zählerstände der Zellenräder als Berechnungsgrundlage.
    Die Verlademengen und Beladegewichte sind durch den zur Übernahme bevollmächtigten Fahrzeugführer zu überprüfen und auf dem Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen.
    Mangels schriftlicher Bestellung (Bestellschein, Ausfolgeschein) durch den Abnehmer, werden den mündlichen Angaben des zur Abholung von Material beauftragten Fahrzeugführers dem Liefervorgang zugrunde gelegt.
  • Der Fahrzeugführer hat zu überwachen, dass es zu keiner Überladung des Fahrzeuges kommt. Für die rechtlichen Folgen einer Überladung haftet der Abholer, keinesfalls der Verkäufer. Dies gilt ebenso für eventuelle Tropfwasserbeanstandungen durch die Polizeibehörde.
    Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte rechtzeitig abzuladen und eine neuerliche Verwiegung durchführen bzw. übermäßige Restfeuchtigkeit abtropfen zu lassen.
    Für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeugesamtgewichtes ist einzig und allein der abholende Fahrzeugführer verantwortlich.
  • Restfeuchtigkeit (auch zulässiger Oberflächenwassergehalt)
    Die Preisgestaltung nimmt auf den unvermeidlichen Restfeuchtigkeitsgehalt von gewaschenem Material Bedacht. Es gelten jedenfalls die zulässigen Grenzen der ÖNORM B 3304 7.2.


§ 5 – Gefahrenübergang
Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Waren mittels fremder Fahrzeuge gegen sämtliche Gefahren im Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug auf den Käufer über. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt der Gefahrenübergang bei beendeter Entladung unseres Fahrzeuges.


§ 6 – Gewährleistung
  • Der Käufer hat gelieferte Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mengen- und Qualtitätsbemängelungen der Ware ausschließlich schriftlich geltend zu machen.
  • Unterlässt der Käufer diese Bemängelung, so gilt die Ware als genehmigt. Spätere Bemängelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte, bei der Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht erkennbare Mängel handelt. Nicht rechtzeitige oder nicht formgerechte Bemängelungen haben den Verlust jeglicher Gewährleitungsansprüche aus Mängelfolgeschäden zur Folge.
    Der Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht darin, dass der Verkäufer bei unbehebbaren Mängeln die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht, bei behebbaren Mängeln Verbesserung bewirkt, das Fehlende nachträgt oder eine entsprechende Gutschrift erstellt wird, wobei die unserer Wahl obliegt.
  • Wir haften nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten, nicht jedoch leichte Fahrlässigkeit.
  • Wir haften nicht für die aus unseren Materialien erzeugten Endprodukte und deren Verwendbarkeit und/oder Sicherheit.


§ 7 – Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug
  • Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist seinen Rücktritt erklärt hat.
  • Bei Rücktritt vom Vertrag haften wir nur jenen Schaden, welchen wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  • Fälle höherer Gewalt entheben uns für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Gleichzuhalten mit höherer Gewalt sind insbesondere alle unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeiten, wie Betriebsstörungen aller Art, Kraftstoffmangel und behördliche Maßnahmen sowie Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betriebe.
    Dauern diese Hindernisse mehr als vier Wochen, so ist jeder Teil berechtigt, dem anderen Teil den anspruchlosen Rücktritt vom Geschäft bzw. von dem nichterfüllten Teil der unter 1. aufgezeigten Form zu erklären.


§ 8 – Preise und Zahlungsbedingungen
  • Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, freibleibend ab Werk und als Barzahlungspreise. Rechnungen sind sofort fällig und bei Abholung bzw. Lieferung bar zu bezahlen. Etwaige Preiserhöhungen werden auf Anfrage mitgeteilt.
  • Im Verzugsfall gelten bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Zahlungsverzug berechtigt uns, im Falle einer Sondervereinbarung sofort den jeweils gültigen Listenbarzahlungspreis zu verrechnen und sämtliche Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder begründeten Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit.
  • Aufrechnung von Forderungen des Käufers gegen unsere Forderungen, aus welchem Titel immer, ist ausgeschlossen.
  • Bei Bestellung durch Personenmehrheit oder Personengesellschaft haften die Besteller bzw. die Gesellschafter zur ungeteilten Hand.
  • Alle Rabattgewährungen und sonstige Preisnachlässe von Listenpreisen erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Käufers während der folgenden drei Jahre eingehalten werden. Sollte uns daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Ausfall entstehen, so sind wir berechtigt, alle während drei Jahren vor Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens gewährten Preisnachlässe bis zur Höhe unseres vermutlichen Ausfalls nachzufordern.


§ 9 – Sicherungsrechte
  • Im Falle einer Sondervereinbarung – durch welche Barzahlung abbedungen wurde – bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf die gelieferte Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und gleichzeitiger Überbringung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf den Käufer unseres Käufers weiterveräußert werden.
  • Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder nach Maßgabe Punkt 1. weiterzuveräußern.
  • Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in der Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.
  • Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so trifft der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung.
  • Der Käufer verpflichtet sich, im Falle 3. und 4. sofort und für uns nachweislich seine Schuldner von der erfolgten Abtretung zu verständigen sowie uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  • Der Käufer dar die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
  • Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
  • Der Käufer verpflichtet sich, ihm allenfalls vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Geräte pfleglich und gemäß der Bedienungsanleitung zu behandeln und zu betreiben. Für alle Beschädigungen dieser Geräte haftet er ohne Rücksicht darauf, von wem immer diese Beschädigungen zugefügt wurden.
  • Weiters verpflichtet sich der Käufer, uns im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte auf ein zur Verfügung gestelltes Gerät (insbesondere Silo) hievon unverzüglich zu verständigen und das zur Verfügung gestellte Gerät samt den darin noch befindlichen Materialien zur sofortigen Abholung durch uns bereitzustellen und herauszugeben. Wir sind aber auch berechtigt, die im Gerät befindlichen Materialien am ursprünglichen Aufstellungsort dem Käufer zurückzulassen, wobei wir uns verpflichten, mit der nach der notwendigen Schnelligkeit möglichen Schonung der Interessen des Käufers hinsichtlich der Ablagerung dieser Materialien vorzugehen.
  • Der Käufer haftet uns für alle Unkosten uns Spesen aus derartigen Maßnahmen.


§ 10 – Produkthaftung
Der Käufer verpflichtet sich, uns hinsichtlich aller sich aus allfälliger Produkthaftpflicht ergebender Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Hievon bleiben Ersatzansprüche für Schäden, die der Käufer selbst aufgrund eines Produktfehlers erleidet, unberührt, wobei die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler gegenüber dem Käufer für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen jedoch ausgeschlossen wird. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für Sachschäden auch mit seinem Kunden – sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind – zu vereinbaren. Der Verkäufer verpflichtet sich, darüber hinaus für den Fall der Weitergabe unserer Produkte an Dritte, dafür Sorge zu treffen, dass er sämtliche, ihn nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Schadenersatzpflichten jederzeit befriedigen kann uns ist daher verpflichtet, sich im selben Ausmaß versichert zu halten, wie dies im
§ 16 PHG 1988 für Hersteller und Importeure vorgesehen ist.
Der Käufer verpflichtet sich, im Fall der Weitergabe unserer Produkte seinem Kunden sämtliche von uns beigestellten Verarbeitungsrichtlinien, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen sowie allfällige zusätzliche Informationen weiterzugeben. Fehler unserer Produkte, die der Käufer bei Verarbeitungen entdeckt oder die ihm von seinem Kunden bekannt gegeben werden, sind uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.


§ 11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile 2700 Wr. Neustadt.


§ 12 – Anzuwendendes Recht
Auf sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.


§ 13 – Wirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus welchen Gründen immer unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.







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